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   BFH, 12.05.2021 - IX B 72/20   

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https://dejure.org/2021,18513
BFH, 12.05.2021 - IX B 72/20 (https://dejure.org/2021,18513)
BFH, Entscheidung vom 12.05.2021 - IX B 72/20 (https://dejure.org/2021,18513)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - IX B 72/20 (https://dejure.org/2021,18513)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan; Zulässigkeit unterjähriger Änderungen des Geschäftsverteilungsplans

  • rewis.io

    Verfahrensmangel: Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan; Zulässigkeit unterjähriger Änderungen des Geschäftsverteilungsplans

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan; Zulässigkeit unterjähriger Änderungen des Geschäftsverteilungsplans

  • datenbank.nwb.de

    Verfahrensmangel: Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderungen am gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2232
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.11.2011 - IV B 30/10

    Verfahrensfehler bei Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan -

    Auszug aus BFH, 12.05.2021 - IX B 72/20
    a) Ein Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan führt nur dann zu einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO und § 119 Nr. 1 FGO, wenn er sich zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.11.2011 - IV B 30/10, BFH/NV 2012, 431).

    Denn der Geschäftsverteilungsplan einschließlich etwaiger Änderungen wirkt nur für die Dauer eines Geschäftsjahres (Jährlichkeitsprinzip) und tritt an dessen Ende ohne weiteres Zutun außer Kraft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11.07.2006 - IX B 179/05, BFH/NV 2006, 1873, unter II.1.a, Rz 5; in BFH/NV 2012, 431, Rz 5; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Geschieht dies dennoch --wenn auch in dem anerkennenswerten Bemühen, bestimmte Verfahren zu beschleunigen--, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1873, unter II.1.b, Rz 6; in BFH/NV 2012, 431, Rz 6; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

  • BFH, 11.07.2006 - IX B 179/05

    Zurückverweisung einer Rechtssache an FG bei Verstoß der Vorinstanz gegen die

    Auszug aus BFH, 12.05.2021 - IX B 72/20
    Denn der Geschäftsverteilungsplan einschließlich etwaiger Änderungen wirkt nur für die Dauer eines Geschäftsjahres (Jährlichkeitsprinzip) und tritt an dessen Ende ohne weiteres Zutun außer Kraft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11.07.2006 - IX B 179/05, BFH/NV 2006, 1873, unter II.1.a, Rz 5; in BFH/NV 2012, 431, Rz 5; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Geschieht dies dennoch --wenn auch in dem anerkennenswerten Bemühen, bestimmte Verfahren zu beschleunigen--, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1873, unter II.1.b, Rz 6; in BFH/NV 2012, 431, Rz 6; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

  • FG Nürnberg, 05.11.2020 - 8 K 966/18

    Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 12.05.2021 - IX B 72/20
    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 05.11.2020 - 8 K 966/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der erkennende Senat des Finanzgerichts (FG) war nach dem vom Kläger vorgelegten --im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung geltenden-- Geschäftsverteilungsplan u.a. für das Verfahren 8 K 966/18 zuständig.

  • BFH, 13.01.2016 - IX B 94/15

    Verfahrensmangel: Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BFH, 12.05.2021 - IX B 72/20
    Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.02.2014 - I B 14/13, BFH/NV 2014, 880, Rz 4; vom 13.01.2016 - IX B 94/15, BFH/NV 2016, 581, Rz 5; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 4 Rz 27, m.w.N.).
  • BFH, 19.02.2014 - I B 14/13

    Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan als Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 12.05.2021 - IX B 72/20
    Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.02.2014 - I B 14/13, BFH/NV 2014, 880, Rz 4; vom 13.01.2016 - IX B 94/15, BFH/NV 2016, 581, Rz 5; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 4 Rz 27, m.w.N.).
  • BFH, 23.05.2022 - V B 4/22

    AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

    a) Ein Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan führt nur dann zu einem Verfahrensfehler, wenn er sich zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt (BFH-Beschluss vom 12.05.2021 - IX B 72/20, BFH/NV 2021, 1080, Rz 3, m.w.N.).
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